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Vollabnahme §21 - Fahrgestellnummer

Verfasst: 07.04.2020, 17:02
von lion
Hallo,

Wer kann helfen?

Ich bin samt meinem TR6, Bj. 70, US-Import, von Österreich nach Düsseldorf umgezogen. Das Auto war nie in Deutschland zugelassen.

Nun sucht der TÜV in Düsseldorf nach der Fahrgestellnummer im Fahrzeugrahmen... und die gibt's eben nicht. Offensichtlich hatten TR6 vor 1973 das nicht.

Wer kann helfen, denn das Problem habe sicher nicht ich alleine.

Danke im voraus für jede Hilfe. Kann auch (nach Corona) mit Altbier abgegolten werden....

Ralph Löwe

Re: Vollabnahme §21 - Fahrgestellnummer

Verfasst: 07.04.2020, 17:11
von WernerTR6PI
Hallo Ralph,

soweit ich weiß, ist die Nummer original bei Ami Fahrzeugen nicht eingeschlagen. Das muss bei der Zulassung in D gemacht werden.

Grüße

Werner

Re: Vollabnahme §21 - Fahrgestellnummer

Verfasst: 07.04.2020, 17:16
von Kamphausen

Re: Vollabnahme §21 - Fahrgestellnummer

Verfasst: 07.04.2020, 17:38
von mats
Hier ein bischen mehr Klarheit.


Aufgenietete Fahrgestellnummer als Zulassungshindernis?

Frage: Als ich nach jahrelanger Restaurierungsarbeit meinen Citroën 11 CV Baujahr 1955 zulassen wollte, hat mir die Behörde an einer Stelle einen Strich durch die Rechnung gemacht, wo ich beim besten Willen nicht damit gerechnet hätte: Weil die Fahrgestellnummer nicht im Rahmen eingeschlagen, sondern nur auf einem Schild aufgenietet sei, könne man das Fahrzeug nicht zulassen. Stimmt das? Muss tatsächlich auch dann eine Fahrgestellnummer eingeschlagen werden, wenn diese original nur aufgenietet war?

Und das meint der Oldtimeranwalt:

Klare Antwort: Für Ihr Fahrzeug, Baujahr 55, darf die Fahrgestellnummer auch auf einem angenieteten Schild angebracht sein.

Das Verständnis von Gesetzestexten verlangt ja ohnehin bisweilen einiges an Übung – in diesem Fall allerdings sind die maßgeblichen Vorschriften ganz besonders versteckt. Grundsätzlich gilt mittlerweile, das die Fahrgestellnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeuges gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein muss. Dies regelt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) in § 59 Abs. 2. Das Gesetz hält allerdings eine ganze Reihe von Übergangsbestimmungen (§ 72) bereit.

In der heutigen Fassung heißt es dort lapidar, dass für „Fahrzeuge, die vor dem 05. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften fortgelten“. Hintergrund ist, dass die Straßenverkehrszulassungsordnung zum 05. Mai 2012 maßgeblich geändert worden ist.

In der älteren Gesetzesfassung fand sich bei den Übergangsbestimmungen noch folgender ausdrücklicher Hinweis zur Fahrgestellnummer:

„An Fahrzeugen, die vor dem 01. Oktober 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein.“

Durch die – eingestandenermaßen etwas nebulöse – Formulierung des heutigen Gesetzestextes gilt diese Regelung fort: Bei Ihrem Fahrzeug muss die Nummer also nicht eingeschlagen werden.

Ihre Oldtimeranwälte aus Heidelberg

Michael Eckert und Markus H. Zell

www.oldtimeranwalt.de
eckert@oldtimeranwalt.de
zell@oldtimeranwalt.de

Re: Vollabnahme §21 - Fahrgestellnummer

Verfasst: 07.04.2020, 17:45
von WernerTR6PI
Also muss Ralph seine einschlagen lassen 😋

Re: Vollabnahme §21 - Fahrgestellnummer

Verfasst: 07.04.2020, 18:08
von lion
Hallo Werner,

Da bin ich aber ganz bei dein Anwälten. Muss Nicht eingeschlagen werden. Und das nicht nur aus Bequemlichkeit.

Aber ob ich damit ohne längeres Theater durchkomme.....

Ralph Löwe

Re: Vollabnahme §21 - Fahrgestellnummer

Verfasst: 07.04.2020, 18:12
von lion
... die Fassung mit der Regelung vor dem 1.10.1969 hatte ich auch schon irgendwo gelesen. Aber den entscheidenden Rest habe ich ohne Detailkenntnis der gesetzlichen Regelungen natürlich nicht gewusst.

Re: Vollabnahme §21 - Fahrgestellnummer

Verfasst: 07.04.2020, 18:25
von JochemsTR
Hallo Ralph,
ich habe bei mir die Nummer im Rahmen geschlagen. Damit war das für den TÜV erledigt. Ich kann später mal ein Bild reinstellen.
Grüße Jochem

Re: Vollabnahme §21 - Fahrgestellnummer

Verfasst: 07.04.2020, 18:27
von WernerTR6PI
Hallo Ralph,

ließ es nochmal durch! Die Antwort des Anwalts bezieht sich auf ein Fahrzeug aus 1955! Dein TR ist sicherlich nach 1969 erstmals zugelassen worden!

Grüße Werner

Re: Vollabnahme §21 - Fahrgestellnummer

Verfasst: 07.04.2020, 18:49
von S-TYP34
Ganz klare und richtige Aussage der Anwälte!!

Die Fahrgestellnummer darf auf einem angenietetem Blech
in dieses die Nummer eingeschlagen oder graphiert ist montiert sein!
War früher auch bei DT-Serienfahrzeugen auch so.

Beispiel:
GOGO 250/300 da ist die Fahrgestellnummer ORIGINAL vor dem rechten Sitz
auf einem ovalen Blech eingeschlagen und mit Wagenboden vernietet.

In DT. muss die Fahrgestellnummer vorn auf der rechten Seite angebracht sein!!

Hauptbegründung!!

NIETEN IST EINE FESTE VERBINDUNG
und lässt sich ohne zerstörendem Bohren,Meißeln
der innigen Verbindung nicht lösen.

Wenn die Möglichkeit besteht
schlagt die Nr. auf einen Blechstreifen
in genügend Abstand von der Nr. li u. re
ca.8mm Löcher boren und durch die Löcher
am Rahmen anschweißen,
so hab ich es bis jetzt ohne Probleme immer gemacht.

Harald

Re: Vollabnahme §21 - Fahrgestellnummer

Verfasst: 07.04.2020, 18:55
von WernerTR6PI
Hallo Harald,

Du hast natürlich Recht - aber nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. 10. 1969 in den Verkehr gekommen sind. Das Fz von Ralph ist aber von 1970.

Werner

Re: Vollabnahme §21 - Fahrgestellnummer

Verfasst: 07.04.2020, 19:13
von Kamphausen
Ich hab nen "deutschen" TR6 PI, bei dem die Fahrgestellnummer im Innenkotflügel eingeschlagen ist...
Im Schein steht: FG.-NR.: RADKASTEN VORNE RECHTS

Zusätzlich gibt´s noch das zitierte Blechschild mit Nietbefestigung...

Auch bei den "Amerikanern" war eine Fahrgestellnummer/VIN zwingen vorgeschrieben, wurde aber meist durch den ausliefernen Händler irgendwo am Fahrzeug angebracht...
Das führte dazu, das bei meinem GT6+ jetzt die Karosserienummer im "TITLE" steht :-( was GARANTIERT zu Ärger bei der Zulassung führen wird...

Ich geh davon aus, das sich irgendwo am TR6 von Ralph ne Fahrgestellnummer befindet..ohne die machen´s auch die Ösies nicht...
Und wenn er sich nen fähigen TÜV´ler sucht (z.B. in Mülheim), klappt´s auch mit der Zulassung...Der trägt dann nämlich die Sache mit dem Nietschild mit ein..

Gruß aus Essen

Peter

Re: Vollabnahme §21 - Fahrgestellnummer

Verfasst: 07.04.2020, 19:39
von S-TYP34
Es war auch bei frühen 6ern eine Nummer von rechts im Rahmen eingeschlagen
hinterer unterer Querlenker da ist ein rechteckiges Blech..
da könnte die Nr. eingeschlagen sein,
so ist es jedenfalls bei fühen 6ern.
So in etwa neben,in Höhe der senkrechten Auspuffrohre
da muss man mal kratzen.

Re: Vollabnahme §21 - Fahrgestellnummer

Verfasst: 07.04.2020, 19:49
von Julius
Der Text"erstmalig für den Verkehr zugelassen"bezieht sich auf eine Zulassung in Deutschland!
Ralph's TR war noch nie in Deutschland zugelassen!
Daher wird er wohl eine Nr.im Rahmen brauchen.
:genau:

Re: Vollabnahme §21 - Fahrgestellnummer

Verfasst: 07.04.2020, 21:10
von runup
servus ralph
ich werde dich morgen im laufe des tages mal "anklingeln"
deine handy nr. habe ich noch, von unserer pn. 2014
gruss
manfred